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Verkürzung auf 3 Jahre beschlossen

Der Bundestag hat am 17.12.2020 den Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Dadurch wird die Dauer des Verfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt. Die Neuregelung gilt bereits für seit dem 01.10.2020 beantragte Verfahren. Das Gesetz wurde im Bundestag am 17.12.2020 erneut beraten und beschlossen. Den Gesetzentwurf und die beschlossenen Änderungen finden Sie im Einzelnen hier (externer Link), er sieht vor:

Die Verkürzung auf drei Jahre bis zur Schuldbefreiung gilt bereits für Insolvenzanträge ab dem 1. Oktober 2020 .

Entgegen einer früheren Planung wurde die 3-Jahresfrist wegen der Corona-Krise vorgezogen. Somit kann die Restschuldbefreiung regulär schon Ende 2023 erreicht werden, d. h. es muss weder eine Zahlung an die Insolvenzgläubiger, noch die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens erreicht werden.

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Bisherige Planung der Verkürzung

Das Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hatte zunächst am 13.02.2020 einen Referentenentwurf vorgestellt, durch den die Dauer der Privatinsolvenz bis 2022 schrittweise auf drei Jahre verkürzt werden sollte.

Die Pressemitteilung des Ministeriums vom 7. November 2019 finden Sie hier (externer Link). Gemäß Pressemitteilung vom 13.02.2020 (externer Link) wurde ein Entwurf des Gesetzes vorgelegt. Die schrittweise Verkürzung sollte nach dem Referentenentwurf für Anträge gelten, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 17.07.2022 gestellt werden.

Dabei sollte die Dauer bis zur Restschuldbefreiung für nach dem 17.12.2019 gestellte Insolvenzanträge bei maximal 67 Monaten liegen. Anschließend sollte sich die Dauer mit jedem Monat, den der Antrag später gestellt wird, um einen Monat verringern. Die 3-Jahresfrist sollte schließlich erst für Insolvenzanträge ab dem 17.07.2022 gelten.

6 Jahre

Bisher lag die maximale Dauer der Privatinsolvenz bei 6 Jahren. In Zukunft ist eine Verkürzung auf 3 Jahre geplant.

Maximale Dauer 6 Jahre

5 Jahre

Die Privatinsolvenz endet auf Antrag vorzeitig nach 5 Jahren, wenn bis dahin die Verfahrenskosten gedeckt sind.

Verkürzung auf 5 Jahre

3 Jahre

Bereits jetzt ist die Dauer 3 Jahre, wenn Gläubiger 35 % der Forderungen erhalten. Zudem sind die Kosten zu decken.

Verkürzung auf 3 Jahre

Privatinsolvenz Dauer und Verkürzung

Am Anfang beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies ist der Stichtag für den Beginn der Dauer der Privatinsolvenz. Am Schluss erteilt das Gericht spätestens nach Ablauf der maximalen Verfahrensdauer die Restschuldbefreiung durch einen Beschluss.

Dabei spricht die Insolvenzordnung (InsO) vom "Verstreichen der Abtretungsfrist", § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO. Damit ist die Abtretung des pfändbaren Einkommens gemeint, die die Schuldnerin bzw. der Schuldner mit dem Antrag auf Privatinsolvenz erklären muss. Bei vor dem 17.12.2019 beantragten Verfahren beträgt die maximale Dauer 6 Jahre.

Aber auch in bisherigen Verfahren, die seit dem 01.07.2014 beantragt wurden, ist eine Verkürzung der Dauer bis zur Schuldbefreiung möglich. Wie lang die Dauer der Privatinsolvenz ist, hängt in den bisherigen Verfahren davon ab, welche Mittel in welcher Zeit dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zufließen.

 

Fünf Jahre

Hierbei müssen für die vorzeitige Schuldbefreiung nach fünf Jahren die Kosten des Verfahrens bezahlt sein. Dafür kann bereits die Deckung der Mindestvergütung des Verwalters bzw. des Treuhänders und der Kosten des Gerichts ausreichen. Wenn in der Privatinsolvenz Masse, z. B. aus pfändbarem Einkommen entstanden ist, werden die Kosten vorrangig aus der Masse gezahlt. Dadurch können die Kosten schon ganz oder teilweise gedeckt sein.

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Drei Jahre

Außerdem ist auch nach der bisher geltenden Regelung bereits eine Verkürzung der Privatinsolvenz auf drei Jahre möglich. Allerdings ist dazu eine Quote für die Gläubiger von mind. 35 % nötig. Folglich muss Insolvenzmasse vorhanden sein. Dann macht die Vergütung des Verwalters jedoch einen großen Anteil aus. Denn die Vergütung bemisst sich dann anteilig anhand des Betrags der Masse.

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Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung

Die vorzeitige Schuldbefreiung erfolgt nur auf Antrag der Schuldnerin bzw. des Schuldners.

Der Antrag sollte vor Ablauf der Dauer von drei bzw. fünf Jahren gestellt werden. Zudem müssen jedenfalls die Mittel vor Ablauf der Frist gezahlt sein. Dafür ist in erster Linie die Insolvenzmasse in Ansatz zu bringen. Wenn die Masse nicht ausreicht, ist zudem eine freiwillige Zahlung zulässig. Jedoch sind im Falle einer Sonderzahlung durch einen Dritten Angaben zur Herkunft der Mittel zu machen.

Erteilung der Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Dauer von drei, fünf bzw. sechs Jahren entscheidet das Gericht über die Befreiung von der Restschuld durch Beschluss.

Der Beschluss ergeht nicht direkt an dem Stichtag, sondern danach in einem meist schriftlichen Termin, den das Gericht bestimmt.

Dabei hört das Gericht die Gläubiger nochmals an, die evtl. einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können. Zudem kann eine Versagung auch auf Antrag des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase erfolgen, wenn dessen Mindestvergütung nicht gedeckt ist und die Kosten des Verfahrens nicht gestundet sind. Wenn kein Antrag bzw. Grund zur Versagung vorliegt, wird die Befreiung von der Restschuld schließlich erteilt.

Zwar kann die Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO auf Antrag eines Gläubigers auch widerrufen werden, wenn im Anschluss Gründe für die Versagung bekannt werden. Jedoch ist der Antrag auf Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Rechtskraft des Bechlusses über die Befreiung von der Restschuld zulässig.

Wirkung der Restschuldbefreiung

Im Anschluss gilt die Befreiung von der Restschuld grundsätzlich gegen alle Insolvenzgläubiger.

Dadurch erreicht die Schuldnerin bzw. der Schuldner durch die Privatinsolvenz auf Dauer ein Verbot der Zwangsvollstreckung, d.h. Gläubiger dürfen ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen.

Rechtlich handelt es sich dann um sog. Naturalobligationen. Zwar können Zahlungen nicht erzwungen werden, freiwillige Zahlungen müssen Gläubiger aber nicht zurückgewähren.

Die Schuldbefreiung wirkt auch gegen einen Anspruch auf Regress eines Mitschuldners oder Bürgen, z.B. aus einem gemeinsamen Darlehen. Allerdings wird der Mitschuldner bzw. Bürge selbst von seiner Schuld gegenüber dem Gläubiger nicht befreit.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen von der Schuldbefreiung, zum Beispiel sind Geldstrafen, Geldbußen und Forderungen mit dem Rechtsgrund Vorsatz ausgenommen, § 302 InsO. Sofern der Rechtsgrund zwischen Schuldner und Gläubiger strittig ist, muss der Schuldner bereits im Verfahren bei der Prüfung der Forderung Widerspruch einlegen. Danach kann der Gläubiger den Rechtsgrund, wenn er noch nicht tituliert ist, in einem gesonderten Rechtsstreit feststellen lassen.

Unser Prinzip: Vertretung bis zur Schuldbefreiung

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Unser Fachanwaltsbüro ist auf die Schuldnerberatung spezialisiert. Dabei vertreten wir unsere Mandanten nicht nur in Vergleichsverhandlungen oder bis zum Insolvenzantrag, sondern auf Wunsch auch im gesamten weiteren Verfahren bis zur Restschuldbefreiung.

Ablauf der Privatinsolvenz

Abtretungsfrist

Mit der Frist der Abtretung ist die Dauer gemeint, für die die Schuldner/innen die pfändbaren Teile ihres Einkommens zugunsten der Gläubiger abtreten muss. Die Frist wird momentan schrittweise von sechs auf drei Jahre verkürzt. Während der Frist gibt es zwei Phasen, zuerst das "eigentliche" Insolvenzverfahren, danach die Wohlverhaltensphase.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Durch die Aufhebung endet die erste Phase des Verfahrens, d. h. das "eigentliche" Insolvenzverfahren. Dafür ist Voraussetzung, dass die Verwertung des Schuldnervermögen mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist. Zudem muss die Schlussverteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger erfolgt sein.

Wohlverhaltensphase

Die Wohlverhaltensphase dauert von der Aufhebung des Verfahrens bis zum Ablauf der Abtretungsfrist. D.h. es handelt sich um den zweiten Abschnitt des Verfahrens. Dafür ist eine andere Bezeichnung auch "Restschuldbefreiungsverfahren". In dieser Zeit besteht kein Beschlag mehr über das Vermögen des Schuldners durch die Insolvenz.

Alternativen zur Privatinsolvenz

Außergerichtlicher Vergleich

Bei Erfolg kann ein Vergleich die Insolvenz vermeiden. Dabei ist es wichtig, alle Gläubiger zu beteiligen und zudem eine Raten- oder Einmalzahlung zu verhandeln, die tragbar ist. Die Aussicht auf Erfolg hängt von der Zahl der Gläubiger, der Art und Höhe der Schulden und dem Vemögen ab.

Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Der Schuldenbereinigungsplan erlaubt vor Verbraucherinsolvenzverfahren einen gerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern. Dann wird das Insolvenzverfahren bei Erfolg nicht eröffnet. Dazu muss die Mehrheit der Gläubiger zustimmen.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist ein gerichtlicher Vergleich während des Insolvenzverfahrens. D.h. er setzt den Beginn der Insolvenz voraus. Danach kann der Schuldner den Plan bis zur Aufhebung vorlegen. Dafür sind Mittel für den Vergleich und eine Mehrheit der Gläubiger nötig.

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