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Vorzeitige Beendigung nach fünf Jahren

Entscheidung über die Restschuldbefreiung, wenn fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO

Wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens innerhalb von fünf Jahren gedeckt sind, kann auf Antrag der Schuldnerin bzw. des Schuldners die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt und das Verfahren beendet werden, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO:

"Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn [...] fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind."

Die Kostendeckung kann sich bereits aus dem laufenden Verfahren heraus ergeben, wenn der Betrag im Zeitraum von fünf Jahren dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder z. B. aus pfändbaren Einkommensanteilen zufließt.

Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich im Wesentlichen nach der Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders. Grundsätzlich fällt die Vergütung anteilig nach der Höhe der Insolvenzmasse bzw. den vom Treuhänder vereinnahmten Beträgen an. D. h. ein bestimmter Anteil der vereinnahmten Beträge wird vorrangig als Vergütung und zur Deckung von Auslagen und Gerichtskosten entnommen.

Erst nach Deckung der Kosten wird der ggf. verbleibende Betrag an die Insolvenzgläubiger verteilt. Wenn also eine Quotenzahlung an Insolvenzgläubiger möglich ist, sind die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten stets vorab berichtigt worden.

Sofern keine oder lediglich geringe Beträge an den Insolvenzverwalter fließen, entsteht eine Mindestvergütung für dessen Tätigkeit. Diese beträgt grundsätzlich EUR 1.000,00 in Regelinsolvenzverfahren und erhöht sich nach der Gläubigerzahl gemäß § 2 Abs. 2 InsVV. In Verbraucherinsolvenzverfahren beläuft sich die Mindestvergütung in der Regel auf grundsätzlich  EUR 800,00, § 13 InsVV. Zu der Vergütung kommen jeweils Auslagen und Umsatzsteuer hinzu.

Die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase beträgt EUR 100,00 für jedes Jahr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer und erhöht sich abhängig von der Gläubigerzahl, § 14 Abs. 3 InsVV.

 

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