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Vorzeitige Beendigung nach drei Jahren

Entscheidung über die Restschuldbefreiung, wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO

Fällt innerhalb von drei Jahren im Verfahren ein Betrag an, der die Kosten des Verfahrens deckt und darüber hinaus eine Quote von mindestens 35 % für die Gläubiger ermöglicht, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag vorzeitig erteilt werden, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO:

"Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn [...] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht [...]"

Kosten des Verfahrens

Die von dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin vereinnahmte Insolvenzmasse dient vorrangig zur Deckung der Kosten des Verfahrens. D.h. die Kosten werden zuerst der Masse entnommen, bevor Quotenzahlungen an Insolvenzgläubiger geleistet werden. Die Kosten des Insolvenzverfahrens können erheblich ausfallen und lassen sich im Vorhinein nicht abschließend kalkulieren. Denn die Kosten bestehen in erster Linie in der Vergütung der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters. Dei Vergütung beträgt grundsätzlich 40 % aus den ersten EUR 25.000,00 der Insolvenzmasse, § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.

Dies gilt jedoch nur bis zu der Aufhebung (§ 200 Abs. 1 InsO), die das eigentliche Insolvenzverfahren abschließt und nach der die Wohlverhaltensphase beginnt. Mit der Aufhebung wird die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter in der Wohlverhaltensphase zur Treuhänderin bzw. zum Treuhänder bestellt. Dabei macht die geänderte Bestellung einen großen Unterschied bei der Vergütung. Denn diese beträgt dann grundsätzlich 5 % von den ersten EUR 25.000,00, § 14 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.

Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind keine Fristen vorgeschrieben. Ihr Zeitpunkt ist vom Verfahrensverlauf im Einzelfall abhängig, so dass bei einer längerdauernden Insolvenzverwaltung ein entsprechend größerer Teil der Masse auf die Kosten entfallen kann. Um das Verfahren insgesamt auf drei Jahre zu verkürzen, muss also der nach Abzug der Kosten verbleibende Restbetrag ausreichen, um eine Quote von mindestens 35 % der Forderungen der Insolvenzgläubiger zu ermöglichen.

Der erforderliche Betrag darf auch von Dritten aus insolvenzfreien Mitteln freiwillig eingezahlt werden. Die Sonderzahlung muss zwar nicht innerhalb der dreijährigen Frist an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden, die Mittel müssen dem Insolvenzverwalter bzw. Trehänder aber innerhalb der Frist zugeflossen sein. Zudem ist eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich, bei der gerade im Falle von Drittmitteln weitere Besonderheiten zu beachten sind.

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