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Dauer der Privatinsolvenz gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO

Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung

Das zuständige Bundesministerium plant für seit dem 17.12.2019 gestellte Anträge eine schrittweise verkürzte grundsätzliche Dauer bis zur Schuldbefreiung einzuführen. Mit jedem Monat, den der Antrag später gestellt wird, soll sich nach der Planung die Dauer um einen Monat verringern. Ausgangspunkt soll eine Dauer von 67 Monaten für Anträge nach dem 17.12.2019 sein. Die verkürzte Dauer soll nach der Planung schließlich für Anträge ab dem 17.07.2022 bei 36 Monaten verbleiben.

Für Insolvenzanträge, die vor dem 17.12.2019 gestellt wurden, gilt jedenfalls, dass das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung grundsätzlich nach Ablauf der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungsfrist erteilt, § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO:

"Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn [...] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht [...]"

Dabei ergab sich die Dauer der Abtretungsfrist aus § 287 Abs. 2 InsO:

"Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt."

Daher endete die Abtretungsfrist grundsätzlich sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ist das Verfahren insgesamt beendet.

Der Erteilung der Restschuldbefreiung geht in der Regel die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO voran. D.h. das eigentliche Insolvenzverfahren beginnt mit seiner Eröffnung und endet mit der Aufhebung. Währenddessen besteht ein Insolvenzbeschlag über das pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners. Dazu ist der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin mit Befugnissen ausgestattet, um das Schuldnervermögen zu verwerten.

Sobald das Vermögen verwertet und die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft wurden, findet eine Schlussverteilung der Insolvenzmasse statt und das Verfahren wird aufgehoben.

Mit der Aufhebung beginnt die Wohlverhaltensphase, in der der bisherige Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt wird. Anschließend dauert die Wohlverhaltsphase bis zum Ende der Abtretungsfrist, also grundsätzlich gesamt sechs Jahre gerechnet ab der Verfahrenseröffnung.

 

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